Satzung der Bürgerstiftung Dülmen

 
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen BÜRGERSTIFTUNG DÜLMEN.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Dülmen.
 
§ 2 Gemeinnütziger Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung fördert oder initiiert Projekte, die für Dülmen und seine Bewohner in den Bereichen Jugend, Kultur und soziale Betreuung durchgeführt werden. Sie fördert das gesellschaftliche Engagement und den Gemeinsinn der Bürger.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  Abgabenordnung (AO).
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
• Jugend- und Altenhilfe
• Bildung und Erziehung
• kulturellen Maßnahmen
• Einrichtungen und Maßnahmen, die der Völkerverständigung dienen
• Wissenschaft und Forschung
durch
a) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. des § 53 AO,
b) die Beschaffung von Mitteln für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaften, namentlich der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke i. S. der obigen Ziele,
c) die Anschaffung, Errichtung, Unterhaltung oder den Betrieb von Einrichtungen, die den obigen Zwecken dienen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
 
§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung und den Zustiftungen.
(2) Die Stiftung kann Zuwendungen als Zustiftungen oder als Spenden entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Sind Art oder Zweck der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Zustiftungen ab einer Höhe von 25.000,- Euro können durch den Zuwendungsgeber einem der satzungsgemäßen Zwecke zugeordnet und mit seinem Namen verbunden werden.
(4) Die Anlage des Stiftungsvermögens muss unter Risikoaspekten den dauerhaften Erhalt des Stiftungsvermögens sicherstellen. Zur Begrenzung des Anlagerisikos gelten die „Anlagerichtlinien für die Vermögensverwaltung der Bürgerstiftung Dülmen.“
(5) Die Erträge des Stiftungsvermögens müssen für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Dies schließt die Kosten der Verwaltung mit ein.
(6) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen.
 
§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten
  Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Empfänger von Stiftungsmitteln sind auf Verlangen der Stiftung verpflichtet, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
 
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der der Stiftung sind
  1. das Stifterforum
  2. der Stiftungsrat
  3. der Vorstand
Alle Stiftungsorgane haben das Recht, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Geschäftsführer kann hauptamtlich tätig sein. Einzelheiten regelt ein Anstellungsvertrag.
 
§ 6 Stifterforum
(1) Dem Stifterforum gehören die Stifterinnen und Stifter und alle Zuwendungsgeber an, die der Stiftung mindestens 1.000,- Euro zugewendet haben. Die Zugehörigkeit zum Stifterforum erlischt drei Jahre nach der Zuwendung jeweils am 31. 12., sofern sie nicht erneuert wird. Die Erneuerung wird durch die Zuwendung eines jährlichen Förderbetrags von 50,- Euro in das Stiftungsvermögen bewirkt. Für juristische Personen beträgt der jährliche Förderbetrag das Fünffache. Der Förderbetrag kann – auch nachträglich – in einer Summe für mehrere Jahre zugewendet werden.
(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in dem Stifterforum bestellen und dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.
(3) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die Regelung nach den §§ 6 Abs. 1 und 4 sinngemäß.
(4) Natürliche Personen, die der Stiftung 25.000,- Euro oder mehr zugewendet haben, gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an, juristische Personen längstens fünfzehn Jahre, es sei denn, es erfolgen Zuwendungen gemäß § 6 Absatz 1
(5) Eine Stimmübertragung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist möglich.
(6) Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte zwei Revisoren, die dem Stifterforum über ihre Prüfungstätigkeit Bericht erstatten. Die Revisoren werden bei ihrer Arbeit von der Innenrevision eines Kreditinstituts unterstützt. Aufgabe der Revisoren ist es insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die Stiftungsmittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(7) Das Stifterforum wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen. Es ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Stimmberechtigten dies gegenüber dem Vorsitzen den des Stiftungsrates schriftlich beantragen. Die Sitzungen des Stifterforums werden, sofern das Stifterforum nichts anderes bestimmt, von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse des Stifterforums werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Das Stifterforum ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt das Stifterforum einen Protokollführer. Die Niederschriften sind vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern aller Stiftungsorgane zuzuleiten.
(8) Das Stifterforum nimmt den Vorstandsbericht über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung entgegen.
 
§ 7 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal dreizehn Personen. Der anläßsslich des Stiftungsgeschäfts bestimmte Stiftungsrat ergänzt sich durch Kooptation selbst. Der Vorstand und das Stifterforum haben Vorschlagsrechte. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre. Die Amtszeiten der Mitglieder sollen sich möglichst überschneiden. Wiederberufung ist möglich. Die Kooptation zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stifterforum voraus. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrates unter die Mindestzahl, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zur Kooptation neuer Mitglieder im Amt.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegen über dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
(3) Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Vorstands und aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die Wahl erfolgt in getrennten und geheim durchgeführten Wahlgängen. Die Mitglieder des Vorstandes können nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 vom Stiftungsrat abgewählt werden.
(4) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäfts unterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
(5) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Vorstandsberichts über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung,
3. die Entlastung des Vorstandes.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
 
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die jeweilige Amtszeit wird vor der Wahl vom Stiftungsrat festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertreten de Vorsitzende, vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(8) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
 
§ 9 Beschlüsse
Die Organe der Stiftung beschließen – mit Ausnahme der in der Satzung getroffenen Sonderregelungen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
 
§ 10 Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse und Beiräte einrichten, die die Stiftungsorgane in allen Fragen ihres Fachgebiets sowie bei der Durch führung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen beraten.
 
§ 11 Satzung, Änderung der Satzung
(1) Alle in der Satzung und den Geschäftsordnungen verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu lesen
(2) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich zulässig. Die Änderung der Stiftungszwecke ist nur zulässig, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.
(3) Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten möglich. Das Stifterforum ist vor Satzungsänderungen zu hören. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
 
§ 12 Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen gemeinnützigen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Das Stifterforum ist vor der Beschlussfassung zu hören.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an eine oder mehrere zuvor vom Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates bestimmte andere rechtsfähige Stiftungen, die es im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke für Dülmen und seine Bewohner zu verwenden haben.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
 
§ 14 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des gelten den Rechts.
(2) Die Satzung tritt am Tage ihrer wirksamen Beschlussfassung in Kraft.
 
 
Satzung vom 29. Juni 2020


ANHANG:
 
A. Erläuterungen zu & 2 der Satzung (Förderkriterien): 
--> Erläuterungen zu den Förderkriterien
 
B. Anlagekriterien zu & 3, Abs. 4 der Satzung (Anlagevermögen)

C. Text der Satzung

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